Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich, Abwehrklausel
2. Eigentum, Urherberrecht und Nutzungsrechte
3. Angebote, Vergütung, Zahlungen, Ausfallhonorar
4. Fremdleistungen
5. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
6. Herausgabe von Daten
7. Produktionsüberwachung und Belegmuster
8. Haftung
9. Schlussbestimmungen
1. Anwendungsbereich, Abwehrklausel
1.1. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung Ihrer gewerblichen und selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Für sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen von The White Zebra – folgend Auftragnehmer genannt – gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer unverbindlich. Auch wenn er im Einzelfall nicht widerspricht, es sei denn, er erkennt sie schriftlich an. In diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag. Zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber getroffene besondere Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
2. Eigentum, Urherberrecht und Nutzungsrechte
2.1. An sämtlichen Arbeitsergebnissen (z.B. Entwürfe, Reinzeichnungen, Modelle, Dateien und Daten) werden dem Auftraggeber lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, jedoch nicht Eigentumsrechte übertragen. Arbeitsergebnisse sind sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse.
2.2. Originale von Arbeitsergebnissen sind dem Auftragnehmer spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind, sofern Beschädigung und Verlust seinem Verantwortungsbereich entstammen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
2.3. Arbeitsergebnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch in der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
2.4. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber an Arbeitsergebnissen nur die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte und grundsätzlich, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, nur ein einfaches Nutzungsrecht. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, Arbeitsergebnisse (einschließlich Zwischenergebnisse) im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden und zu vervielfältigen.
2.5. Der Auftraggeber darf die Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen.
2.6. Wenn in Einzelfällen vom Auftragnehmer gewünscht, wird er vom Auftraggeber auf sämtlichen Vervielfältigungsstücken (Hard- & Softkopien) als Urheber genannt. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung bezahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe.
2.7. Von der Zahlung der Vertragsstrafen unberührt bleibt das Recht dem Auftragnehmer vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird jedoch auf den Schadensersatzanspruch angerechnet und ist zum Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte, insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen, zu.
2.8. Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer nur widerrufliche Nutzungsrechte ein.
3. Angebote, Vergütung, Zahlungen, Ausfallhonorar
3.1. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Spesen und sonstige Nebenkosten sind nicht in der Vergütung enthalten und werden nach dem entstandenen Aufwand des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Rechnungen des Auftragnehmers sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte, insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen, zu.
3.2. Das Recht, Zahlungen zurück zu halten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.3. Rechnungen unter Einschluss von Anzeigenschaltungskosten sind vom Auftraggeber bis zum jeweiligen Buchungsschluss vor Erscheinen der ersten Anzeige zu bezahlen. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig beim Auftragnehmer ein, ist er nicht zur Anzeigenschaltung verpflichtet. Er wird hier auf eine Rechnung hinweisen.
3.4. Werden Arbeitsergebnisse erneut oder in einem größeren Umfang als ursprünglich vorgesehen vom Auftraggeber genutzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu bezahlen. Die zusätzliche Vergütung errechnet sich aus dem Verhältnis der zusätzlichen Nutzung zu der ursprünglichen Nutzung.
3.5. Leistungen des Auftragnehmers, die auf Veranlassung des Auftraggebers oder aus sonstigen in seinem Verantwortungsbereich liegenden Gründen nach 20 Uhr oder an Samstagen, Sonn- & Feiertagen erbracht werden, werden mit einem Aufschlag von 75% auf den vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
3.6 Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, ist er berechtigt, ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Netto-Gesamthonorars zu berechnen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Auftragnehmer tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, so steht er neben der Vergütung für ihre bereits erbrachten Leistungen auch ein Anspruch in Höhe von 25% des auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen entfallenden vereinbarten Netto-Honorars zu, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Den Parteien bleibt vorbehalten, einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
4. Fremdleistungen
4.1. Der Auftragnehmer kann die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers vereinbaren. Hierzu wird der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Vollmacht erteilen.
4.2. Soweit zur Auftragserfüllung vom Auftragnehmer Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen werden, wird der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei stellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
4.3. Schließt der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags mit dem Auftraggeber Verträge mit Dritten, kann er Vorschussrechnungen erstellen.
5. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
5.1. Im Rahmen des Auftrags hat der Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber soweit erforderlich über gestalterische Möglichkeiten informieren.
5.2. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an den Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei.
6. Herausgabe von Daten
6.1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien oder Daten an den Auftraggeber herauszugeben. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung vom Auftragnehmer verändert werden.
6.2. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
7. Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Führt der Auftragnehmer für den Auftraggeber die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
Wird der Auftragnehmer mit der Produktionsüberwachung nicht betraut, haftet er nicht für Produktionsfehler.
7.2. Von allen vervielfältigten Arbeitsergebnissen überlässt der Auftraggeber, dem Auftragnehmer 5 einwandfreie Muster unentgeltlich.
8. Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
8.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
8.3. Sofern der Auftragnehmer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab.
8.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
8.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Ton und Gestaltung.
8.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Kampagnen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.
8.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet der Auftragnehmer nicht.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Erfüllungsort für beide Seiten ist der Sitz des Auftragnehmers.
9.2. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorherstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.